Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1.
Diese AGB gelten für alle Leistungen der Jöbstl Arttrans & Umzüge GmbH (folgend: „Jöbstl“) und bilden einen untrennbaren Bestandteil der zwischen Jöbstl und dem Vertragspartner (folgend: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Vertragsverhältnisse. Diese AGB gelten insbesondere auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese AGB auf seinen Vertragspartner, beispielsweise den Empfänger oder Eigentümer eines Gutes, zu überbinden. Bei einer Unterlassung dieser Überbindungspflicht hat der Auftraggeber Jöbstl für sämtliche daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
1.2.
Im Anwendungsbereich der zwingenden Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen- und Güterverkehr für die Beförderung im grenzüberschreitenden Straßenverkehr (CMR) gehen die Bestimmungen des CMR vor.
1.3.
„Güter“ im Sinne dieser AGB sind alle Gegenstände, auf die sich die Leistungen von Jöbstl beziehen.
1.4.
Jöbstl erbringt – sofern nicht vorab schriftlich vereinbart – keine Leistungen in Bezug auf Güter, von denen Gefahren (welcher Art auch immer) ausgehen. Der Transport und die Lagerung derartiger Güter kann von Jöbstl ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Übergibt der Auftraggeber derartige Güter an Jöbstl, trägt der Auftraggeber die unbeschränkte Haftung für dadurch entstehende Schäden jeder Art. Alle Aufträge werden von Jöbstl ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB und – soweit diese AGB nichts Abweichendes vorsehen und soweit sachlich von deren jeweiligen Anwendungsbereich erfasst – nach Maßgabe nachstehender Bedingungen angenommen und erbracht:
- Allgemeine Österreichische Spediteursbedingungen (AÖSp)
- Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport (BBMT) – Speditionsversicherungsschein (SVS)
- Möbel-Speditionsversicherungsschein(Möbel-SVS)
- Im Falle der Einlagerung von Gütern gelten die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport und die §§ 43–49 AÖSp in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Bei einem Transport per Flugzeug kommt das Montrealer Abkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) in seiner jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.
2. Begründung eines Vertragsverhältnisses
2.1.
Die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen Jöbstl und dem Auftraggeber erfolgt auf Grund eines schriftlichen Angebots von Jöbstl und der Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.2.
Das von Jöbstl an den Auftraggeber gerichtete Angebot ist 14 Tage ab dem Datum der Angebotslegung gültig.
3. Informationspflichten
3.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von Jöbstl angeforderten Informationen über Güter innerhalb der von Jöbstl mitgeteilten Frist bekanntzugeben.
3.2.
Für unvollständige, unterlassene, verspätete oder unrichtige Angaben über Güter trägt der Auftraggeber die volle Verantwortung.
3.3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jöbstl alle erforderlichen Informationen für die Erstellung der Frachtbriefe und sonstiger Frachtdokumente zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, Jöbstl (falls anwendbar) den Status der Verzollung (verzollt oder unverzollt) mitzuteilen und die notwendigen Zolldokumente oder, soweit die Verzollung vereinbarungsgemäß durch Jöbstl oder deren Subunternehmer erfolgt, die erforderlichen Informationen für die Verzollung zur Verfügung zu stellen.
4. Abholung und Lieferung
4.1.
Liefer- und Abholtermine sind keine Fixtermine. Ein fixer Liefer- oder Abholtermin bleibt einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten.
4.2.
Unvorhergesehene Ereignisse (wie etwa höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, mangelnde Transportmöglichkeit und Verkehrsstörungen) entbinden Jöbstl von der rechtzeitigen Erfüllung. Überschreitet Jöbstl auf Grund unvorhergesehener Ereignisse den vereinbarten Liefer- oder Abholtermin, ist die Geltendmachung von Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafen durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
4.3.
Bei Abholung der Güter wird von Jöbstl nur die äußere Beschaffenheit geprüft und die Stückzahl der Packstücke kontrolliert. Es besteht für Jöbstl keine Verpflichtung, bei Übernahme der Güter die Angaben des Auftraggebers auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere ist Jöbstl nicht verpflichtet, die Angaben über den Inhalt der Packstücke, deren Gewicht, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert zu prüfen.
4.4.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter ordnungsgemäß zu kennzeichnen (Deklaration), zu verpacken und die Empfängeradresse vollständig und fehlerfrei anzubringen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird von Jöbstl nicht geprüft.
4.5.
Jöbstl ist berechtigt, die Güter an jede in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende Person abzuliefern.
4.6.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle beweglichen und empfindlichen Teile fachgerecht für den Transport zu sichern. Jöbstl ist nicht verpflichtet, die fachgerechte Sicherung zu überprüfen.
4.7.
Bei Abholung der Güter durch Jöbstl hat der Auftraggeber zu prüfen, dass keine Gegenstände oder sonstigen Einrichtungen irrtümlich mitgenommen oder zurück gelassen werden.
5. Handwerkerarbeiten
5.1.
Mitarbeiter von Jöbstl sind, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, nicht berechtigt oder verpflichtet, Elektro-, Gas- und sonstige Installations- oder Handwerkerarbeiten durchzuführen.
5.2.
Vertraglich vereinbarte Tischlerarbeiten umfassen ausschließlich die Montage und Demontage von Gütern. Änderungen an Gütern oder sonstigen Gegenständen werden von Jöbstl nicht vorgenommen.
5.3.
Im Rahmen von Montagen und Demontagen haftet Jöbstl ausschließlich nach den Bestimmungen des Punktes 6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine gefahrlose Montage und/oder Demontage möglich ist.
6. Haftung / Gefahrenübergang
6.1.
Jöbstl haftet dem Auftraggeber für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Punkt 6. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
6.2.
Im Anwendungsbereich des CMR haftet Jöbstl nach den Bestimmungen der Art 17 ff CMR. Außerhalb des Anwendungsbereiches des CMR haftet Jöbstl nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Anwendung der Haftungsbeschränkungen der §§ 54ff AÖSp sowie der §§ 3ff der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport.
6.3.
Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Jöbstl nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.4.
Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen.
6.5.
Bei leichter und einfacher grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Jöbstl ausgeschlossen.
6.6.
Unbeschadet der Bestimmung des Punktes 6.3 wird die Haftung von Jöbstl für entgangenen Gewinn und sonstige Folge- oder indirekte Schäden und Kosten, insbesondere für Verluste infolge von Betriebsunterbrechung jedenfalls ausgeschlossen.
6.7.
Jöbstl haftet nur, sofern ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung eintritt. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder des Empfängers gehen die Gefahr und alle sonstigen Risiken auf den Auftraggeber zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung der Güter über.
6.8.
Liegt bei Lieferung ein offenkundiger Schaden an den Gütern vor, hat der Übernehmer diesen Schaden mit Angaben über die konkrete Art über den Verlust oder die Beschädigung auf einer Übernahmsbestätigung festzuhalten. Diese Übernahmsbestätigung ist sowohl vom Auftraggeber als auch von Jöbstl oder dessen Subunternehmer zu unterzeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter im Zeitpunkt der Ablieferung unverzüglich vor allem auf Vollständigkeit und Schäden zu kontrollieren und etwaige Schäden innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung schriftlich und unter Angabe über die konkrete Art des Schadens anzuzeigen, dies bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche. Wird die Anzeige des Schadens unterlassen oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, so gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden.
6.9.
Jöbstl kann Hilfspersonen und Subfrachtführer heranziehen. In diesem Fall ist die Haftung von Jöbstl auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten dieser Hilfspersonen und Subfrachtführer beschränkt.
6.10.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass ein gefahrloser und beschädigungsfreier Abtransport/Anlieferung der Güter gewährleistet ist.
6.11.
Jöbstl übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Verpackungs- oder Befestigungsmaterial sowie durch anderweitige Kleinteile und Werkzeuge des Auftraggebers, verursacht wurden.
6.12.
Die Haftung für die in § 57 der AÖSp aufgezählten Schadensfälle ist auch für solche Schadensfälle, die mit einer (auch nebenvertraglichen) Leistung aus einem Speditionsvertrag im Zusammenhang stehen und nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der AÖSp erfasst sind, ausgeschlossen.
6.13.
Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist die Haftung von Jöbstl mit der Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts beschränkt.
6.14.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jöbstl von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer Unterlassung oder vertragswidrigen Handlung des Auftraggebers gegen Jöbstl geltend gemacht werden. Für den Fall, dass Jöbstl von Dritten in Anspruch genommen wird, ist Jöbstl vom Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.
6.15.
Bei Verletzungen von Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten durch den Auftraggeber haftet dieser für alle daraus entstehenden Schäden. Der Auftraggeber haftet auch für alle Schäden die aufgrund nicht sachgerechter Verpackung durch den Auftraggeber und wegen Verstößen gegen den Transport- oder Lagervertrag oder gegen diese AGB entstanden sind.
7. Versicherung der Transportgüter
7.1.
Allenfalls auf Seiten von Jöbstl bestehende Versicherungen werden auf Anfrage mitgeteilt. Jöbstl schließt andere Versicherungen hinsichtlich der Güter, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren ab.
7.2.
Jöbstl genügt ihren Verpflichtungen im Schadensfall, wenn sie dem Auftraggeber die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist Jöbstl nicht verpflichtet.
8. Gewährleistung
8.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Durch eine allfällig vorgenommene Mängelbehebung beginnt die 6-monatige Gewährleistungsfrist nur für die unmittelbar von der Mängelbehebung betroffenen Teile neu zu laufen. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn eine Mängelrüge fristgerecht vorgenommen wurde.
8.2.
Der Auftraggeber hat die mit ungerechtfertigten Mängelrügen verbundenen Spesen und Kosten zu tragen. Im Falle des Vorliegens eines Mangels hat ausschließlich Jöbstl die Wahl zwischen Austausch und Verbesserung. Ein Recht des Auftraggebers auf Preisminderung und/oder Wandlung besteht nur nach mehrmaligen wiederholten Verbesserungs- oder Austauschversuchen durch Jöbstl, die zu keinerlei Verbesserung in Hinblick auf den geltend gemachten Mangel geführt haben.
8.3.
Im Falle der Wandlung hat der Auftraggeber Jöbstl eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten.
8.4.
Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung für bewegliche Sachen hat der Auftraggeber diese Jöbstl an einen von Jöbstl bezeichneten Ort auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.
8.5.
Wenn offene Mängel nicht unverzüglich bei Übernahme schriftlich gerügt wurden, versteckte Mängel nicht unverzüglich nach deren Erkennbarkeit schriftlich angezeigt wurden oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst geändert oder Instand gesetzt wurden, befreit dies Jöbstl von sämtlichen Ansprüchen des Auftraggebers.
8.6.
Es obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber anerkennt verbindlich, dass Jöbstl keine mündlichen oder konkludenten Zusagen oder Aussagen über Eigenschaften oder den Zustand gemacht hat, die seine Entscheidung beeinflusst haben.
8.7.
Punkt 8. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
9. Zahlungsbedingungen
9.1.
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt abzugsfrei zu begleichen. Die Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als geleistet, ab dem der Rechnungsbetrag bei Jöbstl eingelangt ist und Jöbstl darüber verfügen kann.
9.2.
Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Jöbstl berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen. Der Auftraggeber ersetzt Jöbstl darüber hinaus etwaige Mahn- und Betreibungskosten.
10. Aufrechnung
10.1.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn Jöbstl hat diese Aufrechnung schriftlich anerkannt oder sie wurde durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt. Dies gilt nicht in Fällen in denen Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.2.
Trinkgelder sind mit der Rechnung von Jöbstl nicht verrechenbar.
11. Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
Jöbstl hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die Jöbstl aus den diesen AGB unterliegenden Leistungen an den Auftraggeber zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den in der Verfügungsgewalt von Jöbstl befindlichen Gütern. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere.
12. Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber storniert, so werden 50% der Auftragssumme als Stornokosten fällig.
13. Verjährung
13.1.
Sämtliche Ansprüche gegen Jöbstl verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom Anspruch, spätestens allerdings ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Guts, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
13.2.
Punkt 13. ist nicht auf Verbrauchergeschäfte anwendbar.
14. Verwendung von kundenbezogenen Daten
14.1.
Zur Erfüllung seiner gesetzlichen, vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten wird Jöbstl personenbezogene Daten des Auftraggebers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2000) verwenden und verwerten.
14.2.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers (wie etwa Name, Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer) werden von Jöbstl ausschließlich zum Zwecke der Kundenbetreuung, Beratung, Übersendung von Produktinformationen, Zusendung von Newslettern, für Zwecke der Marktbeobachtung, Direktwerbung sowie im Rahmen von Managementinformationssystemen von Jöbstl verarbeitet. Der Auftraggeber kann zu diesem Zweck auch per Email, Telefax, SMS oder telefonisch kontaktiert werden.
14.3.
Der Auftraggeber kann der Verwendung personenbezogener Daten jederzeit schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist an office@joebstl-arttrans.com zu richten und in der Betreffzeile als Widerspruch zu kennzeic hnen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1.
Auf diese Vereinbarung ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen über die Rück- und Weiterverweisung und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
15.2.
Für alle sich aus oder in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Auslegung, der Gültigkeit, der Erfüllung und der Auflösung des Vertragsverhältnisses, wird – soweit es sich um Geschäfte mit Unternehmern handelt – die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.
16. Schlussbestimmungen
16.1.
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleiben die übrigen Bestandteile bestehen. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
16.2.
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.